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Allgemeine Lieferbedingungen

1. Allgemeines

1.1 Der Vertrag ist mit dem Empfang der schriftlichen Bestätigung der MEWAG Rohrbiegetechnik GmbH, dass sie die Bestellung annimmt (Auftragsbestätigung), abgeschlossen.

Angebote, die keine Annahmefrist enthalten, sind unverbindlich.

1.2 Diese allgemeinen Lieferbedingungen sind verbindlich, wenn sie im Angebot oder in der Auftragsbestätigung als anwendbar erklärt werden. Anderslautende Bedingungen des Bestellers haben nur Gültigkeit, soweit sie von der MEWAG Rohrbiegetechnik GmbH ausdrücklich schriftlich angenommen worden sind.

1.3 Alle Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen der Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.

2. Umfang der Lieferungen und Leistungen

Die Lieferungen und Leistungen der MEWAG Rohrbiegetechnik GmbH sind in der Auftragsbestätigung einschliesslich eventueller Beilagen zu dieser abschliessend aufgeführt.

3. Pläne und technische Unterlagen

3.1 Prospekte und Kataloge sind ohne anderweitige Vereinbarung nicht verbindlich. Angaben in technischen Unterlagen sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich zugesichert sind.

3.2 Jede Vertragspartei behält sich alle Rechte an Plänen und technischen Unterlagen vor, die sie der anderen ausgehändigt hat. Die empfangende Vertragspartei anerkennt diese Rechte und wird die Unterlagen nicht ausserhalb des Zwecks verwenden, zu dem sie ihr übergeben worden sind.

4. Preise

4.1 Alle Preise verstehen sich, sofern nicht anders angeboten, netto, exklusiv MWST, ab Werk, ohne Verpackung, ohne irgendwelche Abzüge.

4.2 Die MEWAG Rohrbiegetechnik GmbH behält sich eine Preisanpassung vor, falls sich zwischen dem Zeitpunkt des Angebots und der vertragsmässigen Erfüllung die Lohnansätze oder die Materialpreise ändern. Eine angemessene Preisanpassung erfolgt ausserdem, wenn die Lieferfrist nachträglich aus einem der in Ziff. 7.2 genannten Gründe verlängert wird oder die vom Besteller gelieferten Unterlagen den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprochen haben oder unvollständig sind.

5. Zahlungsbedingungen

5.1 Die Zahlungen sind am Domizil der MEWAG Rohrbiegetechnik GmbH ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu leisten. Mangels anderweitiger Vereinbarung ist der Preis innert 30 Tagen nach Ablieferung zu bezahlen.

5.2 Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit an einen Zins von 5% zu entrichten. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

6. Eigentumsvorbehalt

Die MEWAG Rohrbiegetechnik GmbH bleibt Eigentümerin ihrer gesamten Lieferungen, bis sie die Zahlungen gemäss Vertrag vollständig erhalten hat. Der Besteller ist verpflichtet, bei Massnahmen, die zum Schutze des Eigentums der MEWAG Rohrbiegetechnik GmbH erforderlich sind, mitzuwirken; insbesondere ermächtigt er die MEWAG Rohrbiegetechnik GmbH mit Abschluss des Vertrages, auf Kosten des Bestellers die Eintragung oder Vormerkung des Eigentumsvorbehalts in öffentlichen Registern, Büchern oder dergleichen gemäss den betreffenden Landesgesetzen vorzunehmen und alle diesbezüglichen Formalitäten zu erfüllen. Der Besteller wird die gelieferten Gegenstände auf seine Kosten während der Dauer des Eigentumsvorbehalts instandhalten und zugunsten der MEWAG Rohrbiegetechnik GmbH gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Risiken versichern. Er wird ferner alle Massnahmen treffen, damit der Eigentumsanspruch der MEWAG Rohrbiegetechnik GmbH weder beeinträchtigt noch aufgehoben wird.

7. Lieferfrist

7.1 Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, sämtliche behördlichen Formalitäten wie Einfuhr-, Ausfuhr-, Transit- und Zahlungsbewilligungen eingeholt, die bei Bestellung zu erbringenden Zahlungen und allfälligen Sicherheiten geleistet sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sind. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaftsmeldung an den Besteller abgesandt worden ist.

7.2 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen:

a) wenn der MEWAG Rohrbiegetechnik GmbH die Angaben, die sie für die Erfüllung des Vertrages benötigt, nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen oder Leistungen verursacht;

b) wenn Hindernisse auftreten, welche die MEWAG Rohrbiegetechnik GmbH trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet, ob sie bei ihr, beim Besteller oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausfall von wichtigen Werkstücken, behördliche Massnahmen oder Unterlassungen, Naturereignisse;

c) wenn der Besteller oder Dritte mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten im Verzug sind, insbesondere wenn der Besteller die Zahlungsbedingungen nicht einhält.

7.3 Der Besteller ist berechtigt, für verspätete Lieferungen eine Verzugsentschädigung geltend zu machen, soweit eine Verspätung nachweisbar durch die MEWAG Rohrbiegetechnik GmbH verschuldet wurde und der Besteller einen Schaden als Folge dieser Verspätung belegen kann. Diese Entschädigung darf jedoch den Verlust nicht übersteigen, den die MEWAG Rohrbiegetechnik GmbH bei Vertragsabschluss als mögliche Folge des Verzugs vorausgesehen hat. Wird dem Besteller durch Ersatzlieferung ausgeholfen, fällt der Anspruch auf eine Verzugsentschädigung dahin. Die Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche der Verspätung höchstens 1/2 %, insgesamt aber nicht mehr als 5 %, berechnet auf dem Vertragspreis des verspäteten Teils der Lieferung. Die ersten zwei Wochen der Verspätung geben keinen Anspruch auf eine Verzugsentschädigung. Nach Erreichen des Maximums der Verzugsentschädigung hat der Besteller der MEWAG Rohrbiegetechnik GmbH schriftlich eine angemessene Nachfrist anzusetzen. Wird diese Nachfrist aus Gründen, welche die MEWAG Rohrbiegetechnik GmbH zu vertreten hat, nicht eingehalten, ist der Besteller berechtigt, die Annahme des verspäteten Teils der Lieferung zu verweigern. Ist ihm eine Teilannahme wirtschaftlich unzumutbar, so ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und bereits geleistete Zahlungen gegen Rückgabe erfolgter Lieferungen zurückzufordern. Ausgeschlossen von einer Verzugsentschädigung sind Verzögerungen gem. Ziffer 7.2

7.4 Wegen Verspätung der Lieferungen oder Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in dieser Ziff. 7 ausdrücklich genannten. Diese Einschränkung gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit der MEWAG Rohrbiegetechnik GmbH, jedoch gilt sie auch für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen.

8. Übergang von Nutzen und Gefahr

8.1 Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit Abgang der Lieferungen ab Werk auf den Besteller über.

8.2 Wird der Versand auf Begehren des Bestellers oder aus sonstigen Gründen, die die MEWAG Rohrbiegetechnik GmbH nicht zu vertreten hat, verzögert, geht die Gefahr im ursprünglich für die Ablieferung ab Werk vorgesehenen Zeitpunkt auf den Besteller über. Von diesem Zeitpunkt an werden die Lieferungen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers gelagert und versichert.

9. Prüfung und Abnahme der Lieferungen und Leistungen

9.1 Die MEWAG Rohrbiegetechnik GmbH wird die Lieferungen und Leistungen vor Versand stichprobenweise prüfen. Verlangt der Besteller weitergehende Prüfungen, sind diese besonders zu vereinbaren und vom Besteller zu bezahlen.

9.2 Der Besteller hat die Lieferungen und Leistungen innert angemessener Frist zu prüfen und der MEWAG Rohrbiegetechnik GmbH eventuelle Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen. Unterlässt er dies, gelten die Lieferungen und Leistungen als genehmigt.

9.3 Die MEWAG Rohrbiegetechnik GmbH hat die ihr gemäss Ziff. 9.2 mitgeteilten Mängel so rasch als möglich zu beheben, und der Besteller hat ihr hierzu Gelegenheit zu geben. Die Nachbesserung erfolgt am Ort der Ablieferung. Bei Nachbesserung am Ort der Sache hat der Besteller die daraus entstehenden Mehrkosten zu übernehmen.

9.4 Die Durchführung einer Abnahmeprüfung sowie die Festlegung der dafür geltenden Bedingungen bedürfen einer besonderen Vereinbarung.

9.5 Wegen Mängel irgendwelcher Art an Lieferungen oder Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in dieser Ziff. 9 sowie in Ziff. 10 (Gewährleistung, Haftung für Mängel) ausdrücklich genannten.

10. Gewährleistung, Haftung für Mängel

10.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate, bei Mehrschichtbetrieb 6 Monate. Sie beginnt mit dem Abgang der Lieferungen ab Werk oder mit der eventuell vereinbarten Abnahme der Lieferungen und Leistungen oder, soweit die MEWAG Rohrbiegetechnik GmbH auch die Montage übernommen hat, mit deren Beendigung. Werden Versand, Abnahme oder Montage aus Gründen verzögert, welche die MEWAG Rohrbiegetechnik GmbH nicht zu vertreten hat, endet die Gewährleistungsfrist spätestens 18 Monate nach Meldung der Versandbereitschaft. Für ersetzte oder reparierte Teile beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen und dauert 6 Monate ab Ersatz, Abschluss der Reparatur oder ab Abnahme, höchstens aber bis zum Ablauf einer Frist, die das Doppelte der Gewährleistungsfrist gemäss vorhergehendem Absatz beträgt. Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Besteller oder Dritte unsachgemäss Änderungen oder Reparaturen vornehmen oder wenn der Besteller, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle geeigneten Massnahmen zur Schadensminderung trifft und die MEWAG Rohrbiegetechnik GmbH Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben.

10.2 Die MEWAG Rohrbiegetechnik GmbH verpflichtet sich, auf schriftliche Aufforderung des Bestellers alle Teile der Lieferungen der MEWAG Rohrbiegetechnik GmbH, die nachweisbar infolge schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch als möglich nach seiner Wahl auszubessern oder zu ersetzen. Ersetzte Teile werden Eigentum der MEWAG Rohrbiegetechnik GmbH, sofern sie nicht ausdrücklich darauf verzichtet.

10.3 Zugesicherte Eigenschaften sind nur jene, die in der Auftragsbestätigung oder in den Spezifikationen ausdrücklich als solche bezeichnet worden sind. Die Zusicherung gilt längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist. Sind die zugesicherten Eigenschaften nicht oder nur teilweise erfüllt, hat der Besteller zunächst Anspruch auf unverzügliche Nachbesserung durch die MEWAG Rohrbiegetechnik GmbH. Hierzu hat der Besteller der MEWAG Rohrbiegetechnik GmbH die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Gelingt diese Nachbesserung nicht oder nur teilweise, hat der Besteller Anspruch auf die für diesen Fall vereinbarte Entschädigung oder, sofern eine solche Vereinbarung nicht getroffen wurde, auf eine angemessene Herabsetzung des Preises. Ist der Mangel derart schwerwiegend, dass er nicht innert angemessener Frist behoben werden kann, und sind die Lieferungen oder Leistungen zum bekannt gegebenen Zweck nicht oder nur in erheblich vermindertem Masse brauchbar, hat der Besteller das Recht, die Annahme des mangelhaften Teils zu verweigern oder, wenn ihm eine Teilannahme wirtschaftlich unzumutbar ist, vom Vertrag zurückzutreten. Die MEWAG Rohrbiegetechnik GmbH kann nur dazu verpflichtet werden, die Beträge zurückzuerstatten, die ihr für die vom Rücktritt betroffenen Teile bezahlt worden sind.

10.4 Von der Gewährleistung und Haftung der MEWAG Rohrbiegetechnik GmbH ausgeschlossen sind Schäden, die nicht nachweisbar infolge schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung entstanden sind, z.B. infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse, nicht von MEWAG Rohrbiegetechnik GmbH ausgeführter Bau oder Montagearbeiten, sowie infolge anderer Gründe, die die MEWAG Rohrbiegetechnik GmbH nicht zu vertreten hat. Überdies haftet die MEWAG Rohrbiegetechnik GmbH nur für Schäden, die sie bei Vertragsabschluss als mögliche Folge der Vertragsverletzung vorausgesehen hat.

10.5 Wegen Mängel in Material, Konstruktion oder Ausführung sowie wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche ausser den in Ziff. 10.1 bis 10.4 ausdrücklich genannten.

10.6 Die Haftung der MEWAG Rohrbiegetechnik GmbH für Einkaufteile, welche durch den Auftraggeber definiert sind und entsprechend verbaut werden müssen, ist in gleichem Ausmass wie diese durch den Unterlieferanten der MEWAG Rohrbiegetechnik GmbH gegenüber gewährt wird.

10.7 Von der Haftung ausgeschlossen sind Lieferungen nach USA oder Kanada.

11. Ausschluss weiterer Haftungen des Lieferanten

Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie alle Ansprüche des Bestellers, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, sind in diesen Bedingungen abschliessend geregelt. Insbesondere sind alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrags oder Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. In keinem Fall bestehen Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit der MEWAG Rohrbiegetechnik GmbH, jedoch gilt er auch für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen. Die Haftung der MEWAG Rohrbiegetechnik GmbH ist zudem ausgeschlossen für Schäden an durch den Besteller beigestelltem Material, wenn dieses eine besondere Empfindlichkeit aufweist, auf welche die MEWAG Rohrbiegetechnik GmbH nicht hingewiesen wurde. Unterlässt somit der Besteller einen solchen Hinweis, so wird die MEWAG Rohrbiegetechnik GmbH selbst dann nicht haftbar, wenn sie die besondere Empfindlichkeit des Materials hätte erkennen können oder müssen. Im Übrigen gilt dieser Haftungsausschluss nicht, soweit ihm zwingendes Recht entgegensteht.

12. Gerichtsstand und anwendbares Recht

12.1 Gerichtsstand für den Besteller und die MEWAG Rohrbiegetechnik GmbH ist der Sitz der MEWAG Rohrbiegetechnik GmbH, 3368 Bleienbach, Schweiz. Die MEWAG Rohrbiegetechnik GmbH ist jedoch berechtigt, den Besteller an dessen Sitz zu belangen.

12.2 Das Rechtsverhältnis untersteht dem materiellen schweizerischen Recht (unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts).